H. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 22. März 2017, wobei ihm die zusätzlich angeforderten, ihm bislang nicht bekannten BVM- Akten am 23. März 2017 zugestellt wurden. Die IV-Stelle verzichtete am 27. März 2017 auf die Erstattung weiterer Bemerkungen. In einem am 29. März 2017 eingegangenen Schreiben führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die zur Kenntnis gebrachten BVM-Akten für das vorliegende Verfahren unergiebig seien.