F. Gegen den Vorbescheid vom 3. November 2016, wonach das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 153), erhob der Rechtsvertreter von A.________ am 5. Dezember 2016 Einwände (vgl. IV-act. 155). Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen.