Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2015 gab die IV-Stelle bekannt, dass ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vorgesehen sei (vgl. IV-act. 131). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. September 2015 (IV-act. 132). Als Ergebnis der folgenden Schriftenwechsel wurde ein neuer stationärer Begutachtungstermin (ab 1.2.2016) vereinbart (IV-act. 141). Das psychiatrische Gutachten von Dr.med. M.________ wurde am 9. August 2016 erstattet (IV-act. 148-12ff/83).