B. Am 26. Januar 2009 gab die Suva ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches von Dr.med. H.________ am 29. März 2010 erstattet wurde (vgl. UV-act. 8-2ff./33). Am 9. Februar 2011 folgte ein neurologisches Gutachten von Dr.med. I.________ (UV-act. 11-2ff./32). Dr.med. H.________ nahm am 1. Mai 2012 eine ergänzende psychiatrische Beurteilung vor (UV-act. 13-3ff./13). Mit Verfügung vom 4. April 2013 sprach die Suva A.________ auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 68% mit Wirkung ab 1. März 2013 eine UVG-Invalidenrente von monatlich Fr. 5‘712.00 zu; zudem wurde eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25% zugespro-