{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6103c1943a929ebddfc882b994dd977a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_11", "Checksum": "1d60cbd4ab1bfdca07805e35f8752a9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:19", "Checksum": "26d5d5c34838049a6210131986fbe596", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 11\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.4.3 Im Lichte all dieser Angaben und Erkenntnisse, wonach sich eine hohe\nZahl von Inkonsistenzen, von nicht plausiblen Befunden und mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit Hinweise auf nicht authentische Beschwerdepräsentationen\nergeben, welche medizinisch-psychiatrisch nicht erklärbar sind, ist ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden, welcher Grundlage für eine Rente der Invalidenversicherung bilden könnte, eindeutig zu verneinen. Der beanwaltete Beschwerdeführer hat sich mit dem Aggravationsvorwurf, welcher sich wie ein roter Faden\ndurch das vorliegende Gutachten zieht, indem es überzeugend auf verschiedene\nInkonsistenzen und Diskrepanzen hinwies, nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt.\n\nZusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf\ndas vollen Beweiswert aufweisende Gutachten vom 9. August 2016 in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine IV-Rente abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem\nVerfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des\nBeschwerdeführers. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.\n\n13\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so\ndass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A, z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 30. Mai 2017\n\n14\n"}