{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6103c1943a929ebddfc882b994dd977a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_11", "Checksum": "1d60cbd4ab1bfdca07805e35f8752a9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Als „neuropsychologische Diagnose“ wird ein „unspezifischer Befund aufgrund einer überwiegend wahrscheinlich nicht-authentischen Präsentation einer neuropsychologischen Störung“ aufgeführt (IV-act. 148-52/83). Dass in der Folge das - notabene stationäre - Gutachten von Dr.med. M.________ (unter Einbezug von Laboranalysen und eines\numfassenden neuropsychologischen Berichtes) im Ergebnis zu Ungunsten des\nVersicherten ausgefallen ist, gibt - entgegen der sinngemässen Argumentation\ndes Versicherten - grundsätzlich keinen Anlass, noch ein weiteres (Ober) Gutachten als unumgänglich zu erachten. Offensichtlich falsch ist die Behauptung in\nder Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 (S. 2, lit. c), dass\n„beiden Gutachtern“ „die gleichen Akten zur Verfügung“ standen. Allein schon\nvom Zeitablauf her ist es nicht möglich, dass Dr.med. H.________ in seinen beiden Gutachten vom 29. März 2010 und vom 1. Mai 2012 sämtliche Unterlagen\ndes weiteren Verlaufs (inkl. der im Rahmen der stationären Begutachtung in der\nC.________ veranlassten Laboranalysen und Haaranalysen des IRM Zürich,\nsiehe IV-act. 148-12/83 unten) Kenntnis haben konnte. Vielmehr verhält es sich\nso, dass gemäss Angaben im Gutachten von Dr.med. H.________ vom 1. Mai\n2012 keine Laboranalysen durchgeführt wurden (vgl. UV-act. 13-3/3, ab initio).\nDaraus ergibt sich offenkundig, dass das jüngste Gutachten vom 9. August 2016\nauf einer wesentlich breiteren Grundlage basiert. Dafür spricht zudem, dass die\nBegutachtung durch Dr.med. M.________ im stationären Rahmen erfolgte, derweil das Explorationsgespräch für das Gutachten vom 1. Mai 2012 nach Angaben\ndes Gutachters 80 Minuten dauerte (UV-act. 13-3/13).\n11\n3.4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das vorliegende Gutachten von\nDr.med. M.________ vom 9. August 2016 (inkl. die dazu gehörenden Zusatzberichte) die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten\nerfüllt (vgl. Erw. 1.5.3). Das Gutachten wurde namentlich in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt, welche auch eine Zusammenfassung der früheren\nGutachten (Dr. E.________ vom 27.1.2007 = IV-act. 148-29f./83; Dr.\nH.________ vom 29.3.2010 = IV-act. 148-32ff./83; Dr. H.________ vom 1.4.2012\n= IV-act. 148-35ff./83) enthalten, wobei es wünschbar gewesen wäre, dass diesbezüglich eine vertieftere Auseinandersetzung mit diesen Vorgutachten erfolgt\nwäre (siehe dazu immerhin IV-act. 148-63/83). Allerdings wiegt diese gewisse\nSchwäche des vorliegenden Gutachtens deshalb nicht schwer, weil diese Vorgutachten gegenüber dem vorliegenden Gutachten Jahre zurückliegen und deswegen nicht mehr als aktuell gelten können. Hingegen wurde im zu beurteilenden\nGutachten eine umfassende Anamnese vorgenommen und es beruht auf eigenständigen psychiatrischen Untersuchungen (welche zusätzlich auch noch Laboranalysen des entnommenen Blutes, Analysen der entnommenen Haare) und\neine eingehende neuropsychologische Abklärung (inkl. Symptomvalidierungsverfahren) umfassen. Das Gutachten berücksichtigt auch eingehend die geklagten\nBeschwerden. Dass sodann der Gutachter nicht lege artis vorgegangen sei, wird\nvom beanwalteten Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch substantiiert\ndargelegt. Im Ergebnis erweisen sich die Schlussfolgerungen des Gutachters\n(vgl. nachfolgend, Erw. 3.4.3) als medizinisch einleuchtend begründet.\n\n3.4.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Insbesondere hat sich der Rechtsvertreter mit den im\nGutachten aufgelisteten Inkonsistenzen auch nicht ansatzweise befasst (siehe\ndazu namentlich die Auflistung in IV-act. 148-61/83). So bleibt der Beschwerdeführer die Antworten auf namentlich folgende Umstände und Fragestellungen\nschuldig: Diskrepant ist unter anderem, dass der Versicherte Schmerzangaben\nauf der Skala 1 bis 10 von gegen 10 anführte (= maximal vorstellbare starke\nSchmerzen), diese Angaben indes in den Fremdbeobachtungen nicht nachvollzogen werden konnten. Sodann beschrieb er die Beschwerdesymptomatik - auch\nbei mehrmaligem Nachfragen - ausgesprochen vage (vgl. IV-act. 148-39/83 unten; IV-act. 148-40f./83). Weshalb sich der Versicherte mehrfach ausserstande\nsah, selbst einfache Informationen abzugeben, gleichzeitig aber in der Lage war,\nin der Klinik schwer auffindbare Wege zu Raucherräumen/-plätzen zu begehen\nund diese Wege im Nachhinein gegenüber dem Gutachter genau zu erklären\n(vgl. IV-act. 148-61/83), wird im Gutachten zu Recht hervorgehoben, in der Beschwerde indes zu Unrecht übergangen. Soweit der Beschwerdeführer nach der\nAktenlage im Rahmen der Begutachtung mangelhaft mitwirkte, sich nicht koope-\n12\nrativ verhielt und beispielsweise Fragen nicht beantwortete (vgl. u.a. IV-act. 148-\n57/83 unten), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Inkonsistenzen\nergaben sich des Weiteren auch bei den Laboranalysen zur Bestimmung der\nSerumspiegel (vgl. IV-act. 148-58/83; IV-act. 148-62/83 oben).\n\n"}