{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6103c1943a929ebddfc882b994dd977a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_11", "Checksum": "1d60cbd4ab1bfdca07805e35f8752a9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 16.05.2017 I 2017 11\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n 9\n- dass die SUVA beim Rentenentscheid auf folgende Gutachten abgestellt\nhabe,\no wonach gemäss Gutachten von Dr. E.________ vom 27.1.2007 der\nVersicherte an einer depressiven Störung (ICD-10 F34.1, Dysthymia)\nund einem chronischen Schmerzsyndrom bei abnormer\npathologischer Trauerreaktion leide, wobei keine Arbeitsfähigkeit\ngegeben sei und ohne intensive Systemtherapie auch nicht zu erreichen sei,\no wonach gemäss Gutachten von Dr. H.________ vom 29.3.2010 ein\nVerdacht auf Persistieren der traumatischen Hirnverletzung (ICD-10\nF07.2), eine mittelgradige depressive Schmerzstörung (ICD-10\nF32.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorliege, wobei eine\nTeilarbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar\nsei, dies aufgrund des aktuellen Zustandsbildes bei mindestens 50%;\nzudem sei eine namhafte Verbesserung der psych. Störung bei weiterer psychiatrischer Behandlung nicht zu erwarten, da sich das psychische Beschwerdebild in einem chronischen Zustand befinde,\no wonach gemäss neurologischem Gutachten von Dr. I.________ vom\n9.2.2011 keine neurologischen Auffälligkeiten und diesbezüglich\nkeine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorlägen,\no wonach gemäss Gutachten von Dr. H.________ vom 1.5.2012 eine\nrezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen\nund psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F45.41) vorlägen, wobei\ndie psychischen Störungen grundsätzlich behandelbar und behandlungsbedürftig seien, allerdings die Therapiefähigkeit und Therapiebereitschaft des Versicherten ungenügend seien; aufgrund des Zustandsbildes sei eine Arbeitsfähigkeit bei leichter bis mittelschwerer\nTätigkeit von mind. 50% gegeben (2/3 Pensum oder ganztags).\n- und dass gemäss dem Psychiater L.________ (Bericht vom 23.1.2014)\nbeim Versicherten eine störungsspezifische fachärztliche Therapie nicht\nerfolgversprechend und sinnvoll erscheine und deswegen nach 3 Sitzungen auf Initiative des Therapeuten abgebrochen worden sei; aktuell\nbestehe keine Arbeitsfähigkeit.\n\n3.2 Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Versicherte\ngegen die von der Vorinstanz vorgesehene externe Begutachtung durch Dr.med.\nM.________ nicht remonstriert hat. Ins Gewicht fällt, dass die vorgenannten, vom\nBeschwerdeführer in Erwägung 3.1 aufgeführten medizinischen Berichte nicht\ndeckungsgleich sind, sondern namentlich unterschiedliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen beinhalten. So plädierte der für kurze Zeit behandelnde Psychiater\n\n10\nL.________ für eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, derweil der Gutachter Dr.med.\nH.________ eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% veranschlagte. Bei diesen divergierenden Angaben hinsichtlich der vom Versicherten vorgebrachten Arztberichte war es unumgänglich, eine versicherungsexterne Beurteilung durch einen entsprechenden Facharzt vornehmen zu lassen. Mit anderen\nWorten stellt bereits das bei Dr.med. M.________ eingeholte Gutachten quasi\nein „Obergutachten“ zu den bislang vom Unfallversicherer eingeholten Berichten\nund der Einschätzung des (kurzzeitig) behandelnden Psychiaters dar. Anzufügen\nist, dass dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Einschreiben vom 24. Juni\n2014 die Person des Gutachters und der gesamte Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet wurden (IV-act. 113). Daraus, dass der Rechtsvertreter damals keine Ergänzungsfragen an den einvernehmlich bestimmten externen Gutachter stellte, kann er hier grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n"}