{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6103c1943a929ebddfc882b994dd977a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_11", "Checksum": "1d60cbd4ab1bfdca07805e35f8752a9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Fakt ist indes, dass nach der aktuell\ngeltenden Rechtsprechung keine Bindungswirkung besteht.\n\n2.4 Im Übrigen spricht gegen eine Bindungswirkung im konkreten Einzelfall,\ndass die Suva-Rentenverfügung auf den Sachverhaltsabklärungen bis zum\nErlass der Verfügung vom 4. April 2013 basiert, derweil die angefochtene IV-\nVerfügung vom 3. Januar 2017 zusätzliche, Jahre nach der erwähnten Suva-\nVerfügung getroffene Abklärungen und Erkenntnisse mitberücksichtigt. Dass der\nweitere Verlauf nach dem Erlass der Suva-Rentenverfügung vom 4. April 2013\nvon Relevanz ist, zeigt exemplarisch die nachfolgend dargelegte Gegenüberstellung:\n\n2.4.1 Im neurologischen Gutachten vom 9. Februar 2011 sowie im\npsychiatrischen Gutachten vom 1. Mai 2012, welche eine wesentliche Grundlage\ndes Suva-Rentenentscheids bildeten, umschrieben die Gutachter Dres.med.\nI.________ und H.________ den Alltag und die sozialen Kontakte des\nVersicherten gemäss dessen Angaben u.a. dahingehend,\n\n- dass er erst gegen 11.00 Uhr oder 12.00 Uhr aufstehe, die Tabletten\neinnehme, sich wieder ins Bett lege, nachmittags aufstehe, fern sehe\nund auf dem Sofa liege, mehr mache er nicht; er sei den ganzen Tag zu\nHause (vgl. UV-act. 11-18/32 oben),\n\n- dass seine sozialen Kontakte sich im Wesentlichen auf seine beiden\nKinder (17-jähriger Sohn, 15-jährige Tochter) beschränken würden, zudem habe er etwas Kontakt mit einem in ________ wohnenden Bruder\nund telefoniere einmal bis zweimal pro Monat mit seinem in R________\nlebenden, 78-jährigen Vater, während er keine Kontakte mit früheren\nFreunden und Kollegen pflege (UV-act. 13-5/13 unten),\n- dass er seinen Vater letztmals vor 1 ½ Jahren gesehen habe; er versuche, zusammen mit den Kindern einmal pro Jahr das Grab der verstorbenen Ehefrau in R________ zu besuchen, was aber nicht immer\ngelinge (UV-act. 13-7/13).\n\n8\n2.4.2 Demgegenüber ist gemäss einem Polizeibericht vom 23. April 2012 aktenkundig, dass der Versicherte am Freitagabend, 17. Februar 2012, an einer Shell-\nTankstelle in O.________für Fr. 60.35 Benzin tankte und weiterfuhr, ohne zu bezahlen, mithin sich nicht nur zuhause aufhielt, sondern auch mit einem Personenwagen Fahrstrecken absolvierte bzw. absolvieren konnte (UV-act. 20-15/39).\n\nSodann forderte die Vorinstanz am 12. April 2013 den Versicherten unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht auf, eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Therapie aufzunehmen und dabei bis zum 30. April 2013 mitzuteilen, wo diese Therapie aufgenommen werde (IV-act. 94). Daraufhin teilte der\nRechtsvertreter am 21. Mai 2013 mit, dass die Behandlung beim Psychiater\nL.________ erfolge (IV-act. 98-1/19). Eine rund vier Monate später erfolgte Rückfrage (vom 30.9.2013) bei diesem Psychiater ergab, dass der Versicherte wegen\neiner familiären Angelegenheit im Ausland weilte und keinen Termin mit dem\nPsychiater vereinbarte (IV-act. 100), was sich erst ab 8. Oktober 2013 änderte\n(IV-act. 105). Im Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2013 teilte der Psychiater\nL.________ der IV-Stelle mit, dass er eine fachärztliche psychiatrische Behandlung (u.a. wegen Therapieresistenz des Patienten) als wenig erfolgsversprechend oder sinnvoll erachte, weshalb er sie nach drei Sitzungen beendet habe\n(IV-act. 108-2/5).\n\nIm Rahmen der stationären Begutachtung in C.________ (1.2.2016 bis 5.2.2016)\ngab der Versicherte u.a. zu Protokoll, dass er seit zwei Jahren verlobt sei; es\nhandle sich um P.________. Sie stammte aus Q.________. Es sei ein Gesuch\num Familiennachzug gestellt worden, da man eine Hochzeit plane. Sie sei bis\ndrei Monate hier bei ihm in der Schweiz gewesen. Letztes Jahr (2015) sei er selber einmal nach Q.________ gereist mit seinen beiden Kindern (IV-act. 148-\n71/83 oben). Abgesehen davon konnte der Gutachter hinsichtlich der Alltagsaktivitäten praktisch keine Angaben vom Versicherten erhältlich machen (vgl. IV-act.\n148-71/83 unten; siehe auch IV-act. 148-39/83, 2.5), was die unzureichende Mitwirkungsbereitschaft des Versicherten dokumentiert.\n\n3.1 In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wird u.a. sinngemäss geltend\ngemacht,\n\n- dass im konkreten Fall, in welchem sich zwei von Sozialversicherungsträgern in Auftrag gegebene, gleichwertige Gutachten gegenüber stünden und welche sich in entscheidenden Punkten, insbesondere hinsichtlich der Diagnosen, widersprechen würden, die IV-Stelle nicht ohne umfassendes Obergutachten einseitig auf das Gutachten von Dr.med.\nM.________ hätte abstellen dürfen,\n\n"}