{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6103c1943a929ebddfc882b994dd977a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_11", "Checksum": "1d60cbd4ab1bfdca07805e35f8752a9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts\nzu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung\n\n5\ndes Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57\nIVG, N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a).\n\n1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist\nes, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch\ndazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit\nder Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine\nwichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem\nVersicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; 105 V 156\nErw. 1).\n\n1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl.\nArt. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche\nBeweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle\nBeweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und\ndanach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a;\n122 V 157 Erw. 1c).\n\n1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen\nberuht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten\n(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet\nund ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend\nfür den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157\nErw. 1c).\n\n1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,\nein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten\nund es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis\nnichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010\nvom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3).\n\n6\n1.7 Anzufügen ist, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung\nvorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen\nErscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines\nsekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 Erw. 3.3 S. 197) ergeben\nsich namentlich dann,\n\n- wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten\nSchmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht;\n- intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung\njedoch vage bleibt;\n- keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen\nwird;\n- demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen\nunglaubwürdig wirken;\n- schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das\npsychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 8C_291/2016 vom 12.8.2016 Erw. 2.2 mit Verweis auf\nBGE 141 V 281 Erw. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen).\n\nBesteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die\nAnnahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von\nvornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (zit. Urteil 8C_291/2016 vom\n12.8.2016 Erw. 2.2; BGE 141 V 281 Erw. 2.2.2 S. 288; Urteil 8C_443/2015 vom\n18.1.2016 Erw. 3).\n\n1.8 Im Übrigen gilt nach Art. 61 lit. a ATSG, dass das Verfahren einfach und\nrasch sein muss.\n\n2.1 In der Beschwerdeschrift (S. 7, lit. C Ziff.1) wird vorab geltend gemacht, es\nstelle sich primär „unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 Abs. 4 ATSG die Frage,\nob für die IV-Stelle nicht deshalb an den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad gebunden sei, weil sie gegen den ihr übermittelten SUVA-Rentenentscheid\nvom 04.03.13 keine Einsprache eingereicht oder ein Rechtsmittel ergriffen hat“.\n\n2.2 Einmal abgesehen davon, dass Art. 47 ATSG (betreffend Akteneinsicht)\nkeinen Absatz 4 kennt, drängen sich zur Bestimmung von Art. 49 Abs. 4 ATSG\n(welche mutmasslich vom Beschwerdeführer gemeint wird) folgende Bemerkungen auf. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beanstandet, die IV-Stelle\nhabe der SUVA widersprochen und den Invaliditätsgrad \"autonom\" festgelegt,\nübersieht er, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts der\nEntscheid über die Höhe des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung\n\n7\nkeine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung hat (vgl. Urteil 8C_785/2016\nvom 10.2.2017 Erw. 7.3 mit Verweis auf BGE 133 V 549 Erw. 6 S. 553 ff.; Urteil\n8C_666/2016 vom 29.12.2016 Erw. 4.2.1).\n\n"}