{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6103c1943a929ebddfc882b994dd977a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-11_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20d294df81306b4eac935fdb9c6090a3f8e6ca3116531ba880cb3babe34a7ae7ce10468196202c34260e429caf3e1b5ded7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_11", "Checksum": "1d60cbd4ab1bfdca07805e35f8752a9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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November 2013 teilte der Psychiater L.________ der IV-Stelle mit, dass\nder Versicherte seit dem 8. Oktober 2013 in Behandlung sei und zwischenzeitlich\ndrei Termine wahrgenommen habe (IV-act. 105). Am 6. Dezember 2013 erstattete der behandelnde Psychiater L.________ einen Verlaufsbericht (IV-act. 108).\nDie involvierten RAD-Ärzte empfahlen am 27. Mai 2014 bzw. am 13. Juni 2014\neine externe psychiatrische Begutachtung (vgl. IV-act. 111-17ff./19). Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 an den Rechtsvertreter schlug die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr.med. M.________ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.________) vor und gab den Fragenkatalog bekannt (IV-act.\n113). Nach Analyse des Falles teilte die Gutachterstelle (Dr.med. N.________)\nam 28. Oktober 2014 mit, dass eine stationäre Begutachtung (5 Arbeitstage) vorgesehen sei mit gewissen Zusatzuntersuchungen (neuropsychologische etc.),\nwobei rund 50 psychiatrische Gutachterstunden sowie eine vertiefte neuropsychologische Abklärung geplant sei (IV-act. 118).\n\n3\nE. In der Folge wurde A.________ für die ab 3. Mai 2015 geplante Begutachtung in der C.________ aufgeboten (mit Einschreiben vom 31.3.2015, zugestellt\nam 1.4.2015, vgl. IV-act. 129-3/3). Am 4. Mai 2015 teilte die Gutachterstelle der\nIV-Stelle mit, dass der Explorand nicht erschienen sei (IV-act. 126). Daraufhin\neröffnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Mai 2015 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-act. 127). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2015 gab die IV-Stelle\nbekannt, dass ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vorgesehen sei (vgl.\nIV-act. 131). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. September 2015 (IV-act. 132). Als Ergebnis der folgenden Schriftenwechsel wurde\nein neuer stationärer Begutachtungstermin (ab 1.2.2016) vereinbart (IV-act. 141).\nDas psychiatrische Gutachten von Dr.med. M.________ wurde am 9. August\n2016 erstattet (IV-act. 148-12ff/83).\n\nF. Gegen den Vorbescheid vom 3. November 2016, wonach das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 153), erhob der Rechtsvertreter von\nA.________ am 5. Dezember 2016 Einwände (vgl. IV-act. 155). Mit Verfügung\nvom 3. Januar 2017 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen.\n\nG. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 2. Februar 2017\nbeim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, in entsprechender Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese\nweitere Abklärungen vornehme (Obergutachten) und alsdann neu entscheide\n(Zusprechung einer Rente in welchem Umfange und ab welchem Zeitpunkt),\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle, die\nBeschwerde sei abzuweisen (unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 22. März\n2017, wobei ihm die zusätzlich angeforderten, ihm bislang nicht bekannten BVM-\nAkten am 23. März 2017 zugestellt wurden. Die IV-Stelle verzichtete am 27. März\n2017 auf die Erstattung weiterer Bemerkungen. In einem am 29. März 2017 eingegangenen Schreiben führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus,\ndass die zur Kenntnis gebrachten BVM-Akten für das vorliegende Verfahren unergiebig seien.\n\n4\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG\n- Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,\n- Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,\n- Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,\n- und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.\n\n1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person\nnach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches\nInvalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das\nsie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches\nValideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob\ndie versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von\nder ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das\ndie versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl.\nMeyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 28a\nN 27).\n\n1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach\nwirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in\nFrage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit\nin zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V\n86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise\narbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein\n(vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).\n\n"}