Im Übrigen vermöchte auch ein leidensbedingter Abzug von 20% - wie vom Beschwerdeführer beantragt - keinen Rentenanspruch zu begründen. Ausgehend vom Totalwert des monatlichen Bruttolohns (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, 2014 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1: Fr. 5‘312/Mt) bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T03.02 2004-2015, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20% und einer Nominallohnentwicklung in der Periode 2014-2015 von 0.3% und in der Periode 2015-2016 von 0,6% (Basis