2.3.1; 8C_910/2015 v. 19.5.2016 Erw. 5.3). Sodann ist eine mangelnde berufliche Ausbildung nicht beim leidensbedingten Abzug, sondern bei der Bestimmung des Anforderungsniveaus des herangezogenen Tabellenlohnes zu berücksichtigen. Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Tabellenlöhne auf dem niedrigsten Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten), welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden (Urteil BGer 8C_427/2011 v. 15.9.2011 Erw. 5.2; vgl. auch 9C_808/2015 Erw.