Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein weitergehender Abzug auch nicht wegen Teilzeitarbeit gerechtfertigt, nachdem dem Versicherten eine volle Erwerbstätigkeit bei um 20% verminderter Leistungsfähigkeit infolge erhöhten Pausenbedarfs zumutbar ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Männern ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei einer gesundheitlich bedingten Teilzeiterwerbstätigkeit, nicht aber bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit gerechtfertigt (Urteile BGer 9C_710/2011 v. 20.3.2012 Erw. 5; 9C_40/2011 v. 1.4.2011 Erw. 2.3.1; 8C_910/2015 v. 19.5.2016 Erw.