Die Vorinstanz hat diesem Umstand mit der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15% angemessen Rechnung getragen, zumal z.B. mangelnde Anpassungsfähigkeit oder verstärkte Rücksichtnahme seitens des Betriebs nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vgl. z.B. Urteil BGer 9C_955/2011 v. 7.11.2012 Erw. 5.3; 9C_366/2015 v. 22.9.2015 Erw. 4.3.1; 9C_826/2015 v. 13.4.2016 Erw. 3.2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein weitergehender Abzug auch nicht wegen Teilzeitarbeit gerechtfertigt, nachdem dem Versicherten eine volle Erwerbstätigkeit bei um 20% verminderter Leistungsfähigkeit infolge erhöhten Pausenbedarfs zumutbar ist.