8.4 Vorliegend ist unbestritten, dass in Berücksichtigung der Einschränkungen, die sich aus dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil ergeben (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, kein ständiges Gehen auf unebenem Boden oder häufiges Treppensteigen u.ä., keine Tätigkeiten unter Akkordbedingungen oder mit hohem Zeitdruck) ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Die Vorinstanz hat diesem Umstand mit der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15% angemessen Rechnung getragen, zumal z.B. mangelnde Anpassungsfähigkeit oder verstärkte Rücksichtnahme seitens des Betriebs nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vgl. z.B.