3.A., Art. 28a Rz 97 m.H.). Vorliegend besteht kein Anlass, bei der Bemessung des Invalideneinkommens von diesem Grundsatz abzuweichen und lediglich auf den Durch- 30 schnittslohn im Dienstleistungssektor abzustellen, nachdem die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten (vgl. Erw. 7.5) vorwiegend im Sektor Produktion angesiedelt sind (vgl. analog Urteil BGer I 39/04 v. 20.7.2004 Erw. 2.3).