Ein höherer Leidensabzug lasse sich aufgrund der Gesamtsituation und mit Verweis auf die erheblichen Aggravationstendenzen nicht rechtfertigen (Vi-act. 93-2/5). Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 80% errechnete die Vorinstanz ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45‘575.