29 Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 von einem hypothetischen Einkommen bei voller Erwerbstätigkeit von Fr. 67‘022 aus. Sie anerkennt einen leidensbedingten Abzug von maximal 15%, da dem Versicherten nur mehr körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Ein höherer Leidensabzug lasse sich aufgrund der Gesamtsituation und mit Verweis auf die erheblichen Aggravationstendenzen nicht rechtfertigen (Vi-act.