Im Weiteren könne er nurmehr Teilzeitarbeit verrichten, er verfüge über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung, sei auch für leichte Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und zudem aufgrund seines Alters gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens gemäss statistischen Daten (Lohnstrukturerhebung, LSE) nurmehr auf den Sektor Dienstleistungen abgestellt werden könne, da für ihn im Sektor Produktion behinderungsbedingt keine Erwerbsmöglichkeiten mehr bestünden.