Der Beschwerdeführer macht ausgehend von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20% ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘071 geltend. Hinsichtlich der Bemessung des leidensbedingten Abzuges wendet er ein, es bestünden erhebliche leidensbedingte Einschränkungen, weshalb ihm nurmehr ein sehr beschränktes Tätigkeitsspektrum offen stünde. Im Weiteren könne er nurmehr Teilzeitarbeit verrichten, er verfüge über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung, sei auch für leichte Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und zudem aufgrund seines Alters gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt.