In Berücksichtigung der obzitierten Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden für Versicherte, welche noch über eine Aktivitätsdauer von über fünf Jahren verfügen (vgl. auch Urteil BGer 8C_113/2016 v. 6.7.2016 Erw. 4.3), ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz dem Erfordernis, die angestammte Tätigkeit aufzugeben und eine Hilfsarbeitstätigkeit in einem 28