Auch bestehen keine feinmotorischen Beeinträchtigungen. Aus psychiatrischer Sicht liegen keine relevanten Beeinträchtigungen vor, es wird aber von einer Tätigkeit unter erheblichen Stresssituationen (insbesondere Akkordarbeiten und sonstige Arbeiten mit Zeitdruck) abgeraten. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter kann unstreitig nicht mehr ausgeübt werden. In Berücksichtigung der obzitierten Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden für Versicherte, welche noch über eine Aktivitätsdauer von über fünf Jahren verfügen (vgl. auch Urteil BGer 8C_113/2016 v. 6.7.2016 Erw.