7.5 Wie bereits erwähnt ist dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit (bei einer Leistungseinschränkung von 20% wegen erhöhtem Pausenbedarfs) in einer Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne monotone Rumpfhaltung zumutbar, unter Ausschluss rein sitzender, rein stehender oder rein gehender Tätigkeiten und unter Ausschluss von Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Boden, ständigem Treppensteigen oder ständigem Besteigen von Leitern oder Gerüsten. An den oberen Extremitäten bestehen keine Behinderungen. Auch bestehen keine feinmotorischen Beeinträchtigungen.