Demgegenüber bejahte das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und dem somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren (Urteil 8C_345/2013 vom 10. 9.2013 E. 4.3.3).