Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4.4.2002 E. 4c und d), ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im 64. Altersjahr und rund zehn Monate vor dem Erreichen des AHV-Alters stehenden Versicherten (Urteil 9C_153/2011 vom 22. 3.2012 E. 3.3). Einem im demselben Altersjahr stehenden Versicherten (acht Monate vor der Pensionierung), der neun Jahre ohne Arbeit war und seit mehr als fünf Jahren eine Teilrente bezog und daneben noch zu 50 % arbeitsfähig war, sprach das Bundesgericht ebenfalls die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab (Urteil 9C_145/2011 vom 30.5.2011 E. 3.4; zum Ganzen: 9C_847/2015 v. 30.12.2015 Erw. 4.1.2).