Verneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit etwa bei einem 64 1/2-jährigen Versicherten, der zwar noch leichte, in Wechselpositionen ausführbare Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten ausführen konnte, aber für feinmotorische Arbeiten keine Fertigkeiten und keinerlei berufliche Erfahrungen mitbrachte (Urteil BGer 9C_979/2009 vom 10.2.2010 Erw. 4 und 5). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Leistungsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Eidg.