Gemäss BGE 138 V 457 (Erw. 3.4) steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. 7.4 Letzteres war mit der Vorlage des von der MEDAS erstellten polydisziplinären Gutachtens vom 8. August 2016 der Fall. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 59-jährig. Das Bundesgericht hat in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur bei im massgebenden Zeitpunkt über 60-jährigen