Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile BGer 9C_358/2014 v. 21.11.2014 Erw. 7.1 m.H. auf 9C_153/2011 vom 22.3.2012 Erw. 3.1; 9C_918/2008 vom 28.5.2009 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen).