Zudem besteht bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteile BGer 8C_691/2015 v. 11.2.2016 Erw. 3.4. m.H.; 9C_764/2014 v. 21.7.2015 Erw. 3.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die MEDAS-Gutachter konnten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend genau einschätzen.