Das Verwaltungsgericht hat bereits im vorangehenden Verfahren (VGE I 2013 114 Erw. 4.1) festgehalten, dass von einer solchen ein aussagekräftiges Resultat aufgrund der vermuteten Schmerzverarbeitungsstörung nicht zu erwarten wäre, weshalb darauf verzichtet werden durfte. Daran ist festzuhalten. Zudem besteht bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen.