Nachdem Dr.med. Q.________ die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte aufgrund einer andauernden Persönlichkeitsveränderung für einen Arbeitgeber nicht mehr tragbar sei, ist auch nachvollziehbar, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter der MEDAS dieser Beurteilung diametral widerspricht. Dass Dr.med. P.________ eine höhere Arbeitsunfähigkeit anerkannt hat als der psychiatrische Gutachter der MEDAS stellt – wie bereits vorstehend dargelegt (Erw. 6.2) – für sich allein kein Grund dar, dem MEDAS- Gutachten nicht zu folgen, zumal der Psychiater Dr.med.