_ und Dr.med. R.________ (Vi-act. 67-6/7) eine solche Diagnose nicht gestellt bzw. ausdrücklich verneint. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass die von Dr.med. Q.________ beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der Observation nicht festgestellt werden konnten. Weshalb im psychiatrischen Teilgutachten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung verneint wird (demgegenüber die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bejaht wird und zwar übereinstimmend mit Dr.med. P.________), wird ebenfalls nachvollziehbar dargelegt. Bereits Dr.med. 23 S.___