O.________ nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert aufgezeigt. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten wegen Widersprüchen zur Einschätzung von Dr.med. Q.________ rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar hat Dr.med. Q.________ eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert, der psychiatrische Teilgutachter legt jedoch nachvollziehbar dar, weshalb dieser Diagnose nicht gefolgt werden kann (vgl. Erw. 3.27). Im Übrigen haben auch Dr.med. P.________, bei welchem der Versicherte mehrere Monate in psychiatrischer Behandlung war (Vi-act. 53), der Psychiater Dr.med. S.________ und Dr.med.