Auch aus der Stellungnahme des Hausarztes des Versicherten vom 4. Januar 2017 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass im Rahmen der Begutachtung relevante somatische Befunde nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden. In Bezug auf die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weist die Vorinstanz zu Recht auf die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 Erw. 4.5 mit Hinweis).