22 entspricht. Unterschiede ergeben sich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus der Stellungnahme des Hausarztes des Versicherten vom 4. Januar 2017 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass im Rahmen der Begutachtung relevante somatische Befunde nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden.