Angesichts der beobachteten alltäglichen Verrichtungen und des geringen zeitlichen Umfangs der Observation kann nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des Versicherten an einer unbehelligten Privatsphäre. Die Verwertung der Observationsergebnisse war daher zulässig (vgl. auch Urteil BGer 8C_261/2017 v. 11.9.2017 Erw. 5.2; 9C_261/2017 v. 14. Nov. 2017 Erw. 4.1 und 4.2; 8C_616/2017 v. 14.12.2017 Erw. 5.2).