Es handelt sich ausschliesslich um Handlungen, welche der Versicherte aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung tätigte. Der Versicherte wurde während den 8 Observationstagen (wobei er an mehreren Tagen nicht angetroffen wurde bzw. er wohl ortsabwesend war) vorwiegend bei kürzeren Autofahrten, Einkäufen und Behördengängen sowie während kurzer Zeit auf seinem Balkon beobachtet. Angesichts der beobachteten alltäglichen Verrichtungen und des geringen zeitlichen Umfangs der Observation kann nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden.