5.2 Die Observation wurde wegen verschiedenen Hinweisen auf Aggravation in den medizinischen Akten in Auftrag gegeben. Damit bestanden ausgewiesene Zweifel über die Leistungs(un)fähigkeit des Beschwerdeführers. Aus den Observationsunterlagen (Bericht und Videoaufzeichnung) ergibt sich, dass nur Handlungen des Versicherten im öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurden. Es handelt sich ausschliesslich um Handlungen, welche der Versicherte aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung tätigte.