Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Er verweist auf die Stellungnahmen des Hausarztes und von Dr.med. O.________, worin eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werde. Das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS widerspreche im Weiteren diametral der Beurteilung des RAD-Arztes Dr.med. Q.________, welcher von einer Persönlichkeitsveränderung spreche und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Auch habe die MEDAS-Beurteilung unberücksichtigt gelassen, dass die bisher durchgeführten Massnahmen nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten.