Insgesamt wurde das Gutachten von Prof. M.________ und die von ihm vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und begründet qualifiziert. Andererseits wurde aber festgestellt, dass erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen bestünden. Die Schlussfolgerung von Dr.med. O.________, wonach zur Abklärung des komplexen Sachverhaltes der Einbezug eines psychiatrischen Facharztes notwendig sei, wurde deshalb als begründet qualifiziert und die Sache wurde zur Einholung eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurück gewiesen.