4.1 Im Rahmen des ersten Verfahrens vor Verwaltungsgericht (VGE 6. März 2014) wurde gestützt auf die damals vorhandenen medizinischen Akten festgehalten, dass zwar relevante somatische Befunde vorlägen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest für körperlich schwere Arbeiten zweifellos begründeten, dass aber auch Hinweise für Inkonsistenzen sowie eine somatisch nicht begründbare Schmerzausbreitung vorhanden seien. Insgesamt wurde das Gutachten von Prof. M.________ und die von ihm vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und begründet qualifiziert.