3.29 Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 nahm der Hausarzt des Versicherten zu Handen dessen Rechtsvertreters zum MEDAS-Gutachten Stellung (Vi-act. 85- 20/22 ff.). Dabei führte er aus, dass er zur psychiatrischen Einschätzung nur beschränkte Angaben machen könne. Er habe den Versicherten jedoch oft sehr bedrückt erlebt und er habe auch einige seiner Wutausbrüche „mitgeschnitten“: Im Rahmen solcher Wutausbrüche könne einiges möglich sein und er möchte dafür nicht verantwortlich sein. Die Zumutbarkeit einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 100% würde er in Frage stellen. Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf 50% (4,25 h/Tag gemäss Zumutbarkeitsprofil MEDAS) ohne