In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest, dass diese in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr gegeben sei. In einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (kein Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg, keine Arbeiten mit monotoner Rumpfhaltung und keine rein gehenden und stehenden Arbeiten, keine Arbeiten mit ständigem Gehen auf unebenem Boden, ständigem Treppensteigen oder Besteigens von Leitern und Gerüsten; aus psychiatrischer Sicht sollte der Versicherte nicht unter Akkordbedingungen, im Schichtbetrieb oder mit hohem Zeitdruck arbeiten) bestehe eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit.