Aus internistischer Sicht liegen bei dem Versicherten keine Befunde bzw. Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vor. Er ist deshalb medizinisch-theoretisch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter vollschichtig arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung. Dies gilt ebenso für eine Verweistätigkeit. Die Gutachter gelangen zusammenfassend zu folgenden Diagnosen: Diagnosen mit Relevanz für die AF in angestammter Tätigkeit (Bauarbeiter)