Eine dysphorische oder labile Stimmung konnte bei dem Versicherten im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nicht beobachtet werden, diese war auch auf der videobasierten Dokumentation nicht erkennbar. Eine deutliche Störung der sozialen Funktionsfähigkeit lässt sich beim Versicherten nicht belegen, wenn auch die berufliche Funktionsfähigkeit mangels Beschäftigung gegenwärtig nicht adäquat beurteilt werden kann. (…)