Es handelt sich hier um eine ICD10 F XX.80 Diagnose, für im ICD 10 keine klinischen Kriterien ausgewiesen sind. Wir bewegen uns mit solchen klinischen .8- Klassifikationen im diagnostischen Niemandsland (...). Zudem: Wir wissen doch sehr wenig über die Längsschnittentwicklung der Persönlichkeit des Versicherten. Genaue Kenntnis der Persönlichkeitsentwicklung ist zur Diagnosestellung einer andauernden Persönlichkeitsveränderung zwingend. Abschliessend hielt Dr.med. S.________ fest, dass angesichts diverser Unklarheiten eine interdisziplinäre (Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) Begutachtung angezeigt sei.