lantes interdisziplinäres Schmerzprogramm nicht möglich sei. Aufgrund der offenen Rechtsstreitigkeit mit der Versicherung erachtet Dr.med. O.________ auch eine stationäre Rehabilitation als nicht sinnvoll, da eine solche eine hohe Motivation des Patienten voraussetze. 3.25 Im Zeitraum vom 16. Juni 2015 bis zum 15. Oktober 2015 wurde der Versicherte im Auftrag der Vorinstanz an insgesamt acht Tagen während unterschiedlich langen Zeiten observiert. Dabei konnte er an fünf Tagen beobachtet werden. Im Bericht vom 29. Oktober 2015 wird zusammenfassend festgehalten: