Die insgesamt geringen Abnutzungsspuren an den von Herrn C.________ eingesetzten Unterarmgehstützen, die Beschwielung der Fusssohlen und die Diskrepanz zwischen reklamierter Schmerzintensität und klinischem Eindruck sprechen für einen bewusstseinsnahen demonstrativen Störungsanteil und relativieren das Mass der Einschränkung. Für eine angepasste Tätigkeit darf somit also durchaus von einer vollen (100%igen) Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.