3.14 Zwecks Einholung einer Zweitmeinung zur Operationsindikation wurde der Versicherte in der Folge mehrmals in der Uniklinik Balgrist untersucht, wobei zweimal eine Nervenwurzelinfiltration durchgeführt wurde. Nach der ersten In- 8 filtration konstatierten PD Dr.med. K.________ und Dr.med. L.________ einen unveränderten Befund. In der Beurteilung vom 9. Nov. 2012 führten sie aus (IVact. 27-33/38):