3.11 Am 11. Juni 2012 wurde der Versicherte auf Veranlassung von Dr.med. I.________ von Dr.med. J.________, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht. In der Beurteilung führte sie aus (IV-act. 20-8/9): Eine strukturelle Radikulopathie L5/S1 konnte elektromyographisch ausgeschlossen werden. Bis auf eine leichtgradige Grosszehenextensionsschwäche, die sich aber im Gangbild nicht bemerkbar macht, sind sonst keine Paresen und keine Atrophien nachweisbar. Es finden sich deutliche Anzeichen einer Schmerzausweitung und Aggravation. Insgesamt riet Dr.med. J.________ von einer Operation ab.